FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2010
6 K 1585/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1305

Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen - Privatanteil Telefonkosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 1585/09

DRsp Nr. 2011/11323

Fahrzeug mit betrieblicher Nutzung von weniger als 50% als gewillkürtes Betriebsvermögen - Privatanteil Telefonkosten

1. Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt. 2. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Telefonverträge hat und der streitige Vertrag eine Flatrate für Telefonate ins deutsche Festnetz enthält, kann hierfür ein Privatanteil geschätzt werden. Allein die Behauptung, die kostenpflichtigen Telefonate seien ausnahmslos betrieblich veranlasst, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;

Tatbestand:

Strittig sind die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen und die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wegen privater Telefonkosten.