FG Münster vom 22.05.2000
12 K 4977/97 F

Faktische Beherrschung bei Betriebsaufspaltung

FG Münster, vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 12 K 4977/97 F

DRsp Nr. 2002/2390

Faktische Beherrschung bei Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt mangels personeller Verflechtung nicht vor, wenn eine GbR ein Betriebsgrundstück an eine GmbH vermietet, an der die Gesellschafter der GbR nicht beteiligt sind. Das gilt selbst dann, wenn die GmbH-Gesellschafter den GbR-Gesellschaftern bindende Angebote gemacht haben und einer der beiden GbR-Gesellschafter Geschäftsführer der GmbH ist.

Für die Praxis:

Der BFH hat zuletzt eine faktische Beherrschung angenommen, wenn sich der alleinige Besitzunternehmer die Mehrheit der Stimmrechte in der Betriebsgesellschaft jederzeit durch einseitigen Akt verschaffen kann (BFH v. 29.1.1997, BStBl. II, 437; dies war im Streitfall vor dem BFH durch die Möglichkeit der einseitigen Erhöhung der eigenen Beteiligung von 49 % auf 98 % gegeben).