Der BFH hat zuletzt eine faktische Beherrschung angenommen, wenn sich der alleinige Besitzunternehmer die Mehrheit der Stimmrechte in der Betriebsgesellschaft jederzeit durch einseitigen Akt verschaffen kann (BFH v. 29.1.1997, BStBl. II, 437; dies war im Streitfall vor dem BFH durch die Möglichkeit der einseitigen Erhöhung der eigenen Beteiligung von 49 % auf 98 % gegeben).
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