BFH - Beschluss vom 26.04.2005
I B 22/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 § 79a Abs. 1 Nr. 1 § 155 ; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1361

Faktisches Ruhen des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen I B 22/05

DRsp Nr. 2005/8419

Faktisches Ruhen des Verfahrens

1. Hat ein Stpfl. einem förmlichen Ruhen des Verfahrens ausdrücklich nicht zugestimmt, darf es nicht faktisch zum Ruhen gebracht werden. Dem Vorsitzenden ist insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt; das entscheidungsreife Verfahren ist weiter zu betreiben und im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges zu fördern.2. Das "faktische Ruhenlassen" kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 § 79a Abs. 1 Nr. 1 § 155 ; ZPO § 251 ;

Gründe: