FG München - Urteil vom 09.03.2005
1 K 3298/04
Normen:
AO (1977) § 129 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1101
EFG 2005, 1504

Falsch in den Computer eingegebenes Vorzeichen als offenbare Unrichtigkeit; Falsch in Computer eingegebenes Vorzeichen ist offenbare Unrichtigkeit; Zinsen zur Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 3298/04

DRsp Nr. 2005/8865

Falsch in den Computer eingegebenes Vorzeichen als offenbare Unrichtigkeit; Falsch in Computer eingegebenes Vorzeichen ist offenbare Unrichtigkeit; Zinsen zur Einkommensteuer 1998

1. Vorzeichen sind "Kommunikationshilfen" zum Umgang mit dem Computerprogramm. 2. Selbst wenn der Sachbearbeiter den Bedeutungsgehalt der Eingabe verkannt hat, ist ein falsch in den Computer eingegebenes Vorzeichen jedenfalls dann als mechanisches Versehen im Sinne von § 129 AO anzusehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass er mit der Eingabe eine - falsche - Rechtsentscheidung umsetzen wollte.

Normenkette:

AO (1977) § 129 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte - das Finanzamt (FA) - zur Änderung eines Zinsbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit berechtigt war.

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1998 beim FA mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt und erzielte Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, darunter solche aus selbständiger Arbeit als xxxx in Höhe von xxxxxx und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von - 184.788,-DM.