BFH - Beschluß vom 11.03.1999
V B 154/98
Normen:
FGO § 65 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1226

Falscher Bekl.; Auslegung einer Klageschrift

BFH, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen V B 154/98

DRsp Nr. 1999/6189

Falscher Bekl.; Auslegung einer Klageschrift

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterlich Rspr. entschieden, dass eine Klageschrift, in der ein Bekl. (FA) ausdrücklich und unmissverständlich benannt worden ist, einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist. § 65 Abs. 2 FGO greift bei fehlerhafter Bezeichnung des Bekl. nicht ein.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Am 16. März 1988 ging beim Finanzgericht (FG) ein Schriftsatz des ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom selben Tage ein, mit dem er namens und im Auftrag des Klägers Klage "gegen das Finanzamt X" wegen Umsatzsteuer 1981 bis 1985 erhob.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte dem FG am 30. März 1988 mit, es habe die Klage zuständigkeitshalber an das FA Y weitergeleitet, das die Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 1988 erlassen habe. Beklagter sei das FA Y.

Das FG wies die Klage durch Zwischenurteil als unzulässig ab, weil sie gegen den falschen Beklagten erhoben worden sei. Die Mitteilung des FA, daß das FA Y der --unstreitig-- richtige Beklagte sei, könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese Mitteilung erst am 30. März 1988 und damit nach Ablauf der Klagefrist (21. März 1988) bei Gericht eingegangen sei.