1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. September 2009 und des Ablehnungsbescheides vom 20. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2010 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin Kindergeld für die Monate August 2009 bis April 2010 für das Kind I festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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