FG Münster - Urteil vom 01.02.2013
4 K 385/12 Kg,AO
Normen:
EStG § 63; EStG § 64; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 60; EStG § 62;

Familienbetrachtung i.S. des Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009 im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG nicht zulässig

FG Münster, Urteil vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 385/12 Kg,AO

DRsp Nr. 2013/6147

Familienbetrachtung i.S. des Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009 im Rahmen des § 64 Abs. 2 EStG nicht zulässig

1) Anspruchsberechtigt i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG erfüllen. 2) Die Fiktion eines inländischen Kindergeldanspruchs des im EU-Ausland wohnhaften Berechtigten über die Verfahrensvorschrift des Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009, wonach im Rahmen einer sog. Familienbetrachtung unterstellt werden könne, dass alle Personen einer Familie unter die Rechtsvorschriften des anspruchsgewährenden Mitgliedsstaats fallen und dort wohnen, ist nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 64; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 60; EStG § 62;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem inländischen Kindergeldanspruch des Klägers vergleichbare ausländische Kindergeldansprüche der Kindesmutter entgegengehalten werden können.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in K-Stadt/Inland. Ende des Jahres 2005 schloss er die Ehe mit Frau M., die ungarische Staatsangehörige ist. Aus der Ehe ging die im Februar 2006 geborene Tochter L. hervor.