FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2002
4 (1) K 279/97
Normen:
FGO § 155 ; FGO § 53 ; FGO § 55 Abs. 1 ; FGO § 90a Abs. 2 S. 1 ; FGO § 95 ; ZPO § 227 ;

Familienfeier als Grund für eine Terminverschiebung; Glaubhaftmachung des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids; Entscheidung über verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 4 (1) K 279/97

DRsp Nr. 2003/753

Familienfeier als Grund für eine Terminverschiebung; Glaubhaftmachung des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheids; Entscheidung über verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil

1. Der bloße Hinweis auf die notwendige Teilnahme an einer dreitägigen, seit 150 Jahren stattfindenden Familienfeier ist ohne weitere Begründung vor allem dann kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn die mündliche Verhandlung zur Mittagszeit angesetzt ist und der Bevollmächtigte noch an zwei der drei Tage der Feier teilnehmen könnte. 2. Die erst vier Jahre später gemachte Behauptung, ein Gerichtsbescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, ist vor allem dann nicht schlüssig und nicht glaubhaft, wenn der zunächst nicht vertretene Kläger als juristischer Laie (verspätet) "Revision" und "Antrag auf mündliche Verhandlung" gestellt hat -und ihm diese Rechtsbehelfe offensichtlich durch die ordnungsgemäß auf Seiten 2 und 3 des Gerichtsbescheids enthaltene Rechtsmittelbelehrung bekannt waren- und er obendrein den ihm zugestellten Gerichtsbescheid nicht mehr als Nachweis für seine Behauptung vorlegen kann. 3. Die Feststellung, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt worden ist und der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, ist in Form eines Urteils zu treffen.

Normenkette:

FGO § 155 ; FGO § 53 ;