FG Münster - Urteil vom 31.01.2013
3 K 1321/11 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c n.F.;

Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F.

FG Münster, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 3 K 1321/11 Erb

DRsp Nr. 2013/5865

"Familienheim" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F.

1) Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F. kommt nur zur Anwendung, wenn der Erwerber die Immobilie von Anfang an zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat. Eine Ausnahme hiervon aus zwingenden Gründen ist nicht vorgesehen. 2) Berufliche Gründe sind kein zwingender Grund i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c n.F.;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes 2009 (ErbStG) zu gewähren ist.

Der Kläger ist aufgrund gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 28.10.1993 alleiniger Nacherbe nach dem Tod seines Vaters (Erblasser) am 02.12.2009, nachdem die Mutter des Klägers bereits am 10.12.2005 vorverstorben war. Im Nachlass befand sich unter anderem das Grundstück A-Straße 1 in D. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus (Baujahr: 1962, Wohnfläche: 157 m²) bebaut, welches der Kläger nach dem Erbfall renovierte und ab August 2010 vermietete.