BFH - Beschluss vom 21.02.2007
III B 35/05
Normen:
EStG § 32 § 53 § 62 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1296
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1829/03

Familienlastenausgleich 1995, 1996; Verfassungswidrigkeit

BFH, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen III B 35/05

DRsp Nr. 2007/8858

Familienlastenausgleich 1995, 1996; Verfassungswidrigkeit

1. Die Verfassungsmäßigkeit des erhöhten Kinderfreibetrages für 1995 (§ 53 EStG) ist nicht mehr klärungsbedürftig, da die in § 53 Satz 1 EStG aufgeführten Beträge nach den Vorgaben des BVerfG ermittelt worden sind.2. Die Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes 1996 ist nicht klärungsbedürftig.

Normenkette:

EStG § 32 § 53 § 62 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwei Kinder und werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin ist Hausfrau. Mit ihrer gegen die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 gerichteten Klage machten sie verfassungsrechtliche Mängel des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.