BFH - Beschluss vom 16.08.2005
III B 32/05
Normen:
EStG § 31 S. 4 § 32 Abs. 6 § 33 § 33a § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2188
BFH/NV 2005, 2188
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4279/01

Familienleistungsausgleich - finanzielle Mehrbelastung durch Nichterfüllung der Unterhaltspflicht des früheren Ehepartners

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen III B 32/05

DRsp Nr. 2005/18374

Familienleistungsausgleich - finanzielle Mehrbelastung durch Nichterfüllung der Unterhaltspflicht des früheren Ehepartners

Die Frage, ob die finanzielle Mehrbelastung einer Stpfl. bei Nichterfüllung der Unterhaltspflichten des früheren Ehemannes steuerlich zu berücksichtigen ist, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 16.3.2004 - VIII R 88/98, BFH/NV 2004, 1154). Danach kann die finanzielle Mehrbelastung wegen der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes beim Familienleistungsausgleich nicht berücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 31 S. 4 § 32 Abs. 6 § 33 § 33a § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist geschieden und lebte im Streitjahr 2000 mit ihrer damals noch minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Im Streitjahr 2000 leistete der gegenüber der Tochter unterhaltspflichtige, von der Klägerin geschiedene Ehemann keinen Unterhalt. Das Kindergeld in Höhe von 3 240 DM wurde an die Klägerin ausgezahlt.