FG Niedersachsen - Beschluss vom 23.03.2015
14 K 93/14
Normen:
FGO § 38 Abs. 2a; GVG § 17a Abs. 2;

Familienleistungsausgleich - örtliche Zuständigkeit

FG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 14 K 93/14

DRsp Nr. 2015/13360

Familienleistungsausgleich – örtliche Zuständigkeit

Klagt eine Körperschaft als unterhaltsgewährende Stelle auf Auszahlung von Kindergeld, richtet sich die örtliche Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nach dem Sitz der klagenden Körperschaft. Es ist auch ansonsten kein Grund ersichtlich, warum es in dem Fall, dass eine juristische Person auf Kindergeld klagt, weiter bei dem in § 38 Abs. 1 FGO vorhandenen Behördenprinzip bleiben sollte.

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 2a; GVG § 17a Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in A, begehrt die Auszahlung von Kindergeld für den am 16. April 1977 geborenen X im Wege der Abzweigung.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 lehnte die Beklagte (die Familienkasse) das Kindergeld für X ab, weil weder dessen kindergeldberechtigter Vater, Y, noch der Kläger die zur Feststellung des Kindergeldanspruchs erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten. Der Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückwiesen, da er die Behinderung von X und damit dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage.