FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2013
15 K 60/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG§ 70 Abs. 2 und Abs. 4;

Familienleistungsausgleich: Berücksichtigung eines noch nicht 25jährigen Reserveoffizier-Anwärters (Soldat auf Zeit)

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 15 K 60/12

DRsp Nr. 2013/14889

Familienleistungsausgleich: Berücksichtigung eines noch nicht 25jährigen Reserveoffizier-Anwärters (Soldat auf Zeit)

Zum Begriff der Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Ein Kind, das im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Offizieranwärter zum Offizier des Truppendienstes ausgebildet wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Der dienstrechtliche Status des Anwärters als eines SaZ steht dem nicht entgegen. Auch der Beruf eines Reserveoffiziers ist ein Beruf i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. In Berufsausbildung i. S. der vorgenannten Vorschrift befindet sich auch ein volljähriges Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als SaZ zum Reserveoffizier ausgebildet wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG§ 70 Abs. 2 und Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für den volljährigen Sohn des Klägers (S), der sich seit Juli 2011 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Reserveoffizier-Anwärter in der Offizierausbildung befindet, für die Monate August 2011 bis Februar 2012 aufheben durfte.

Der Kläger ist der Vater zweier Kinder, hierunter der im Jahre 1991 geborene Sohn S. S erlangte im Juni 2011 die allgemeine Hochschulreife. (…)