FG Hamburg - Urteil vom 05.04.2006
VIII 39/06
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 ;

Fassadenanstrich ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII 39/06

DRsp Nr. 2006/20688

Fassadenanstrich ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Zu der Frage, wann durch einen Fachbetrieb ausgeführte Anstricharbeiten an der Fassade eines Einfamilienhauses als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG angesehen werden können.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a EStG.

In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte der Kläger die Anerkennung von Anstricharbeiten an seiner Hausfassade, die der ausführende Fachbetrieb mit insgesamt 3.480 EUR brutto in Rechnung gestellt hatte.

Mit Bescheid für 2004 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 8.3.2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, da es sich bei den Arbeiten nicht um Tätigkeiten gehandelt habe, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfielen.

Den Einspruch des Klägers vom 11.3.2005 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.9.2005 ab.