Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.07.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 160.000 €.
Das zulässige Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller zu 2 ist bereits nicht antragsbefugt, denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligter ist über das Vermögen des Beteiligten zu 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet und noch nicht abgeschlossen worden. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens ist dem Insolvenzschuldner jedoch die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen regelmäßig entzogen; dass vorliegend ausnahmsweise Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.
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