BFH - Beschluss vom 16.07.2009
V B 22/09
Normen:
AO § 51; AO § 58 Nr. 1; AO § 65; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1827
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1351/06

Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage als einziges für die Begründung einer grundsächlichen Bedeutung der Rechtsfrage angeführtes Argument

BFH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen V B 22/09

DRsp Nr. 2009/21661

Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage als einziges für die Begründung einer grundsächlichen Bedeutung der Rechtsfrage angeführtes Argument

Normenkette:

AO § 51; AO § 58 Nr. 1; AO § 65; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Frage, ob die "6.EG-Richtlinie das nationale Recht der Gemeinnützigkeit bereits auf den Bereich der Wohltätigkeit und den der sozialen Sicherheit eingeschränkt hat", ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.