Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Frage, ob die "6.EG-Richtlinie das nationale Recht der Gemeinnützigkeit bereits auf den Bereich der Wohltätigkeit und den der sozialen Sicherheit eingeschränkt hat", ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
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