BFH - Urteil vom 05.10.2004
VII R 37/03
Normen:
AO (1977) § 46 ; BGB § 133 § 242 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BFH/NV 2005, 394
BFHE 208, 1
BStBl II 2005, 238
DStRE 2005, 220
NVwZ-RR 2005, 430
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 5624/02 AO - 28.3.2003 (EFG 2004, 5),

Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Finanzbehörde die Abtretungsanzeige geprüft hat

BFH, Urteil vom 05.10.2004 - Aktenzeichen VII R 37/03

DRsp Nr. 2005/1411

Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Finanzbehörde die Abtretungsanzeige geprüft hat

»1. Die Finanzbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Formgültigkeit einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in einem Zeitpunkt beanstandet, in dem sie bereits Kenntnis von dem Abtretungsgrund hat. 2. Die Abtretungsanzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei der Ermittlung des in ihr verkörperten Willens sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die Finanzbehörde als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind. 3. Die mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann nicht nachgeholt werden, wenn dessen Bezeichnung gänzlich fehlte.«

Normenkette:

AO (1977) § 46 ; BGB § 133 § 242 ;

Gründe: