BFH - Beschluss vom 31.05.2005
XI B 240/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1990
BFH/NV 2005, 1990
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3733/02

Fehlende Aufzeichnungen für eine Ansparrücklage

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen XI B 240/03

DRsp Nr. 2005/14587

Fehlende Aufzeichnungen für eine Ansparrücklage

1. Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn ihre Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden kann. Bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe und deren Auflösung als Betriebseinnahmen zu behandeln.2. Die Rücklage darf nicht gebildet werden, wenn es insoweit an den notwendigen Aufzeichnungen hinsichtlich einer geltend gemachten Rücklage i. S. des § 7g EStG fehlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die aufgestellten Bilanzen und die beim FA eingereichten Steuererklärungen noch berichtigt oder bereits erlassene Steuerbescheide noch geändert werden können.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr als Tierarzt eine Einzelpraxis. Für das Veranlagungsjahr 1997 bildete er im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Rücklage gemäß § 7g EStG, wobei er in einer Anlage die einzelnen anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und ihren Preis auflistete.