I.
Durch Beschluss vom 4. Februar 2009 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2008 12 K 2482/07 E als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihr am 17. Februar 2009 zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 2. März 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.
1.
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