BFH - Beschluss vom 22.03.2011
X B 7/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5177/07

Fehlende Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes durch das Gericht als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen X B 7/11

DRsp Nr. 2011/7322

Fehlende Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes durch das Gericht als Verfahrensfehler

NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muss das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde legen. Insbesondere muss es den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Jahren 1997 bis 2000 u.a. Einkünfte aus einem Imbissbetrieb. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 konnte er keine ordnungsgemäße Buchführung vorlegen. Deshalb schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da für die Streitjahre nur Eingangsrechnungen im Wert zwischen ca. 5.000 DM und 9.500 DM jährlich aufgefunden werden konnten, legte das FA seiner Schätzung der jährlichen Wareneinkäufe der Streitjahre die Daten des Jahres 1995 (50.000 DM) zugrunde und ermittelte mit Hilfe der amtlichen Richtsatzsammlung jährliche Umsätze in Höhe von 130.000 DM bzw. 135.000 DM. Den Gewinn schätzte es auf 40% des Nettoumsatzes (52.000 DM bzw. 54.000 DM).