FG München - Urteil vom 24.05.2006
9 K 4559/05
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 157 Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 2, 4 ;

Fehlende Beschwer bei Steuerfestsetzung von 0 Euro

FG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 4559/05

DRsp Nr. 2006/20807

Fehlende Beschwer bei Steuerfestsetzung von 0 Euro

Eine Klage gegen einen Steuerbescheid, der eine Einkommensteuer von 0 Euro festsetzt ist auch dann wegen fehlender Beschwer unzulässig, wenn der Steuerpflichige eine Erhöhung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte anstrebt, denn über die Höhe des vortragsfähigen Gesamtbetrags der Einkünfte wird verbindlich im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG entschieden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; AO (1977) § 157 Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 beschwert ist.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen und negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit resultieren aus der beantragten Berücksichtigung von Kosten der Ausbildung zum Piloten in Höhe von 76.106 EUR als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das beklagte Finanzamt (das