FG Nürnberg - Urteil vom 29.11.2006
III 98/05
Normen:
AO § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 3 § 21 § 22 Nr. 1 ;

Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen Werbungskosten, Streitjahr ist 1996

FG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen III 98/05

DRsp Nr. 2007/15944

Fehlende Einkunftserzielungsabsicht - Renten- und Sozialversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen Werbungskosten, Streitjahr ist 1996

1. Wird ein Haus ausschließlich aus familiären Gründen gebaut, weil der Steuerpflichtige seine Tochter in seiner Nähe haben und ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein großzügig gestaltetes Haus zuwenden wollte, ist dies ein Indiz für die von Anfang an fehlende Absicht, das Hausgrundstück auf Dauer mit Einkunftserzielungsabsicht zu vermieten. Ohne Belang ist, dass mit dem Abschluss des notariellen Vertrags etwas länger als fünf Jahre seit Beginn des Hausbaus gewartet wurde. Irrelevant ist auch, dass die Übertragung auf die Tochter unentgeltlich und ohne Rechtspflicht erfolgte. Das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht auf Fälle vertraglicher Bindung zur Veräußerung beschränkt. 2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialversicherung sind beschränkt abziehbare Sonderausgaben und keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 3 § 21 § 22 Nr. 1 ;

Tatbestand: