BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 65/08
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 619/06

Fehlende Erkennbarkeit der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe bzw. zum Bergbau bei der Ablehnung der Investitionszulage

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 65/08

DRsp Nr. 2012/3786

Fehlende Erkennbarkeit der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe bzw. zum Bergbau bei der Ablehnung der Investitionszulage

NV: Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige. Das FG hat dazu die vom Investor ausgeübten Tätigkeiten und die von ihm hergestellten Produkte festzustellen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Kalksandsteinbruch und veräußert überwiegend Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau. Sie beantragte am 4. Juli 2001 für genau bezeichnete Investitionen im Kalenderjahr 2000 eine Zulage in Höhe von 203.589,44 DM, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 814.357,76 DM, und am 11. Februar 2005 für Investitionen des Kalenderjahres 2004 eine Zulage in Höhe von 112.394,23 €, d.h. 25 % der Bemessungsgrundlage von 449.576,91 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulagen stattdessen in Höhe von 0 DM (für 2000) und 0 € (für 2004) fest und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Der Sachverhalt ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ansonsten mit dem der Sache IV 618/06 (Az. des Bundesfinanzhofs: III R 64/08) "völlig identisch".