BFH - Urteil vom 19.10.2005
I R 121/04
Normen:
AO § 8 § 9 § 30 § 37 Abs. 2 ; EStG § 1 Abs. 1, 4 § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 25 Abs. 1 § 43 § 44 § 49 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 926
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3347/01

Fehlende ESt-Veranlagung; Kapitalertragsteuererstattung

BFH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen I R 121/04

DRsp Nr. 2006/7811

Fehlende ESt-Veranlagung; Kapitalertragsteuererstattung

1. Die Erhebung von Kapitalertragsteuern setzt im Ergebnis die ESt-Pflicht des Empfängers der Kapitalerträge voraus.2. Ist der Gläubiger der Kapitalerträge, für die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wurde, unbeschränkt steuerpflichtig, ist über die Steuerpflicht der Einkünfte grundsätzlich am Rahmen der Steuerveranlagung zu entscheiden.3. Ist der Gläubiger der Kapitalerträge nicht steuerpflichtig und scheidet die Durchführung einer Veranlagung deswegen aus, kann er einen Erstattungsanspruch nur derart geltend machen, dass er entweder die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners anficht oder einen Freistellungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 AO beantragt.

Normenkette:

AO § 8 § 9 § 30 § 37 Abs. 2 ; EStG § 1 Abs. 1, 4 § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 25 Abs. 1 § 43 § 44 § 49 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unbekannten Aufenthalts. Bis 1962 wohnte er im Inland. Er wird seit ca. 42 Jahren erfolglos aufgrund internationalen Haftbefehls gesucht.