BFH - Urteil vom 06.04.2022
X R 27/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1168
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2132/18

Fehlende Geltendmachung von Beiträgen zu einem Versorgungswerk als SonderausgabenVermeidung einer doppelten Besteuerung eines RententeilbetragesNachgelagerte Besteuerung

BFH, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen X R 27/20

DRsp Nr. 2022/13873

Fehlende Geltendmachung von Beiträgen zu einem Versorgungswerk als Sonderausgaben Vermeidung einer doppelten Besteuerung eines Rententeilbetrages Nachgelagerte Besteuerung

NV: Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und –bezügen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären; in diesem Fall sind die Aufwendungen nicht in die nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 (BFHE 273, 266, Rz 33 ff.) anzustellende Vergleichsrechnung einzubeziehen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.11.2019 – 11 K 2132/18 wird in Höhe von 5.813,25 € als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.