FG München - Urteil vom 02.08.2004
15 K 4609/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAO § 1 § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 23

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit eines pensionierten Beamten; Einkommensteuer 1991 - 1997

FG München, Urteil vom 02.08.2004 - Aktenzeichen 15 K 4609/00

DRsp Nr. 2004/16574

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltstätigkeit eines pensionierten Beamten; Einkommensteuer 1991 - 1997

1. Übt ein pensionierter Beamter angesichts seiner erheblichen Ruhegehaltsbezüge die in seiner Wohnung betriebene freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt erkennbar nur nebenberuflich aus, erzielt er angesichts seines schlechten Gesundheitszustandes und seines Alters im Verlauf von sechs Jahren nur Honorareinnahmen von gut 5000 DM, bei Betriebsausgaben von 72000 DM, hat er außer den als Aushilfskräften beschäftigten Kindern kein eigenes Personal und hat er zu keinem Zeitpunkt mit betriebswirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Akquise neuer Kunden, Senkung der betrieblichen Kosten) auf die permanente Verlusterzielung reagiert, so hat er seine Rechtsanwaltstätigkeit von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. 2. Die Einkunftserzielungsabsicht bemisst sich allein an einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und ist nicht etwa automatisch aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften, z.B. bei einem Rechtsanwalt aufgrund der §§ 1, 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, zu bejahen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAO § 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Sache

1.) darüber, ob die aus freiberuflicher Arbeit für die Streitjahre erklärten Verluste des Klägers zu 1) einkommensteuerrechtlich anzuerkennen sind und