FG München - Urteil vom 25.02.2015
4 K 743/13
Normen:
StBerG § 35 Abs. 1 S. 3; DVStB § 14 Abs. 2 S. 1; DVStB § 14 Ab S. 3; DVStB § 26 Abs. 3 S. 1; DVStB § 28 Abs. 1 S. 2; DVStB § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; VwVfG § 46; AO § 127;
Fundstellen:
DStR 2015, 1472
DStRE 2016, 189

Fehlende Niederschrift der Anwesenheitszeiten eines Gasthörers bei mündlicher Steuerberaterprüfung ist Verfahrensfehler und kann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen

FG München, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 743/13

DRsp Nr. 2015/6994

Fehlende Niederschrift der Anwesenheitszeiten eines Gasthörers bei mündlicher Steuerberaterprüfung ist Verfahrensfehler und kann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen

1. Der Umstand der vollständigen oder auch nur zeitweisen Anwesenheit eines Gasthörers bei der mündlichen Steuerberaterprüfung ist als besonderes Vorkommnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 DVStB in der Niederschrift zu protokollieren. Dies gilt wegen des zwingenden Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der mündlichen Prüfung nach § 14 Abs. 2 S. 1 DVStB, woraus sich ein Anspruch des Prüflings auf Kenntnis des Grundes der Anwesenheit einer unbeteiligten Person ableitet und der erforderlichen Dokumentation der ausdrücklichen Gestattung der Anwesenheit durch den Vorsitzenden nach § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 DVStB. 2. Nach dem § 14 Abs. 2 DVStB nach bundesgerichtlicher Rspr. in der Weise zu verstehen ist, dass die Anwesenheit Dritter durch den Vorsitzenden allenfalls während der Prüfung, keinesfalls aber während der Beratung der Prüfer über die Leistungsbewertung der Bewerber gestattet werden darf (vgl. BFH v. 18.9.2012, VII R 41/11), sind in der Niederschrift auch die genauen Anwesenheitszeiten des Gasthörers im Verlauf des gesamten Prüfungsgeschehens festzuhalten.