OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2021
10 U 44/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 79/19

Fehlende Rückrufbetroffenheit eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Porsche Cayenne V6Zulässigkeit eines Thermofensters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 44/21

DRsp Nr. 2022/1292

Fehlende Rückrufbetroffenheit eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Porsche Cayenne V6 Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das das am 26.08.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Einzelrichters) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.

1. 1. a. b. b. c. 2.