I. Zwischen den Beteiligten ist die Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer streitig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte das Fahrzeug vom Typ Ford Ranger Pickup, Extrakabiner, als LKW. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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