BFH - Beschluss vom 01.03.2013
II B 83/12
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 765

Fehlende Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO; kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

BFH, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen II B 83/12

DRsp Nr. 2013/6058

Fehlende Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO; kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

NV: Ein Urteil ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Urteilsgründe vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie so widersprüchlich und unverständlich sind, dass die Beteiligten nicht mehr erkennen können, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren.

Ein Urteil ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft, wenn sich aus den Entscheidungsgründen die Gründe für die Entscheidung nicht entnehmen lassen, etwa weil im Tatbestand von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wird, als in der rechtlichen Würdigung.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6;

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist die Einstufung des Fahrzeugs der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer streitig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte das Fahrzeug vom Typ Ford Ranger Pickup, Extrakabiner, als LKW. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.