Streitig ist, ob das Finanzamt bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1995 negative Vermietungseinkünfte aus dem im ... Wald belegenen Hausanwesen in ..., ...straße 10, zu Recht nicht anerkannt und die Veranlagungen zur Einkommensteuer 1990 bis 1994 wegen dieser dort ursprünglich berücksichtigten Vermietungsverluste mit Bescheiden vom 6. Mai 1997 zu Recht geändert hat.
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