BFH - Beschluss vom 26.04.2011
III S 24/10 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Fehler der Familienkasse im Kindergeldverfahren als Verfahrensmängel i.S.d. Revisionsrechts

BFH, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen III S 24/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/11097

Fehler der Familienkasse im Kindergeldverfahren als Verfahrensmängel i.S.d. Revisionsrechts

1. NV: Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden. 2. NV: Von einer Unwirksamkeit der Klagerücknahme ist nur dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige in unzulässiger Weise - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung - zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden ist und diesen Ausnahmefall schlüssig und glaubhaft darlegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

In dem Verfahren 15 K 2818/09 Kg wegen Kindergeld hatte das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 21. August 2009 den Antrag der Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin die Klagefrist versäumt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Auf die anschließende "Beschwerde" sowie weitere Eingaben der Klägerin hat das FG ihr seinen Standpunkt nochmals erläutert und zudem auf die Möglichkeit von Erlass- bzw. Stundungsanträgen hinsichtlich der Gerichtskosten hingewiesen.