FG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2008
11 V 4224/07 A (BG)
Normen:
BewG § 22 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b ;

Fehlerberichtigende Wertfortschreibung; Wertgrenzen; Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Berücksichtigung der Grundsteuerbefreiung; Einheitswertfeststellung - Erlass eines Einheitswertbescheides auf Grund einer Jahresrohmiete für ein erworbenes Grundstück

FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 11 V 4224/07 A (BG)

DRsp Nr. 2008/13801

Fehlerberichtigende Wertfortschreibung; Wertgrenzen; Aberkennung der Gemeinnützigkeit; Berücksichtigung der Grundsteuerbefreiung; Einheitswertfeststellung - Erlass eines Einheitswertbescheides auf Grund einer Jahresrohmiete für ein erworbenes Grundstück

Die fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswerts wegen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des das Grundstück teilweise für Vereinszwecke nutzenden Eigentümers ist mangels Überschreitung der Wertgrenzen des § 22 Abs.1 BewG nicht zulässig, wenn in dem letzten Einheitswertbescheid auf den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt diese Teilfläche unbemerkt ohne Beachtung der seinerzeit noch bestehenden Gemeinnützigkeit in die Berechnung des Einheitswerts einbezogen worden ist.

Normenkette:

BewG § 22 ; GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verein, der den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung gibt. Nach § 1 Abs. 4 seiner Satzung charakterisiert er sich selbst wir folgt: