BFH - Beschluss vom 23.02.2004
II B 128/02
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 764
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5072/99

Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung

BFH, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen II B 128/02

DRsp Nr. 2004/4959

Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung

1. Die Rechtsfrage, ob das FA eine steuerverschärfende Änderung der Rspr. berücksichtigen darf, die erst während der überlangen Dauer des Einspruchsverfahrens eingetreten ist, ist nicht klärungsfähig, wenn das FA bereits bei Erlass des Feststellungsbescheides zum Ausdruck gebracht hat, dass die Voraussetzungen der bisherigen Rspr. vorliegen und somit auf die neue Rspr. gar nicht abgestellt hat.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Intensität der Nutzung von Räumen zu den persönlichen Verhältnissen zählt, die im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens nicht zu berücksichtigen sind.3. Die wesentliche Abweichung eines Gebäudes in Gestaltung oder Ausstattung von denjenigen EFH, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt im Ertragswertverfahren zu bewerten waren, beinhaltet zwingend die Aussage, dass sich für das Bewertungsobjekt die im Hauptfeststellungszeitpunk übliche Miete nicht schätzen lässt.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: