BFH - Beschluss vom 08.02.2006
III B 128/04
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1116
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 148/2004

Fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen III B 128/04

DRsp Nr. 2006/8850

Fehlerhafte Beweiswürdigung

1. Das Vorbringen, die Schlussfolgerungen des FG seien mit dem Akteninhalt und dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht vereinbar, beinhaltet die Rüge der fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung.2. Die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist dem materiellen Recht zuzuordnen.3. Sofern die Beweiswürdigung des FG gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, liegt ein Rechtsanwendungsfehler vor, der eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt in Bayern einen Einzelhandel mit Getränken sowie die Vermietung und den Verkauf von Zelten. Im Jahr 1992 meldete er im Fördergebiet eine weitere Betriebsstätte für die Vermietung und den Handel mit Hallen- und Zeltebedarf an.

Der Kläger beantragte für die in den Jahren 1994 bis 1996 angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens seiner Betriebsstätte im Fördergebiet Investitionszulagen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt--FA--) setzte die Investitionszulage für 1994 auf 72 634 DM, für 1995 auf 89 779 DM und für 1996 auf 163 972 DM fest.