FG Münster - Urteil vom 29.03.2004
1 K 6177/03 E
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2020

Fehlerhafte Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 6177/03 E

DRsp Nr. 2004/10307

Fehlerhafte Ehegattenveranlagung zur Einkommensteuer

Hat das Finanzamt eine Zusammenveranlagung für Ehegatten durchgeführt, obwohl der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einzelveranlagung beantragt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die durch eine Änderung des Steuerbescheides nach § 129 korrigiert werden kann.

Normenkette:

AO § 129 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden kann.

Der Kläger (Kl.) erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 07.02.2003 gab er seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 beim Beklagten (Bekl.) ab. Auf Seite 1 des Mantelbogens gab er an, seit dem 01.09.2000 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Allgemeine Angaben zu den Personendaten seiner Ehefrau machte er nicht. Die Steuererklärung war nur vom Kl. unterschrieben. Nach den zum Zeitpunkt der Veranlagung gespeicherten Personen-Grunddaten wurde der Kl. noch als verheiratet geführt. Der zuständige Bearbeiter prüfte die Steuererklärung auf ihre Übereinstimmung mit den gespeicherten Grunddaten, ohne jedoch eine Änderung zu veranlassen.