LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2022
12 Sa 7/21
Normen:
BGB § 126; BGB § 134; ZPO § 130 Nr. 6; VwVfG § 3a Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 9194/20

Fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeSchriftform der MassenentlassungsanzeigeEinhaltung der Schriftform durch Einreichung der Anzeige als Scan im Anhang eines MailschreibensFehlerhafte Angaben bezüglich der Begründung der erforderlichen Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 7/21

DRsp Nr. 2022/14240

Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige Schriftform der Massenentlassungsanzeige Einhaltung der Schriftform durch Einreichung der Anzeige als Scan im Anhang eines Mailschreibens Fehlerhafte Angaben bezüglich der Begründung der erforderlichen Massenentlassungen

1. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn bei ihrer Erklärung eine erforderliche Massenentlassungsanzeige zwar abgegeben worden, aber fehlerhaft ist, weil sie bezüglich der "Muss-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG Fehler aufweist. 2. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB muss, wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Ist die Erklärung, die schriftlich erfolgen muss, empfangsbedürftig, so muss dem Empfänger eine formgerechte Erklärung zugehen. Ersetzung durch elektronische Form mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz ist möglich.