BFH - Beschluss vom 13.07.2007
VII B 105/07
Normen:
FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2300

Fehlerhafte (objektiv willkürliche) Tatsachenfeststellung - im Ergebnis richtiges Urteil

BFH, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen VII B 105/07

DRsp Nr. 2007/19061

Fehlerhafte (objektiv willkürliche) Tatsachenfeststellung - im Ergebnis richtiges Urteil

Eine Revision ist nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen, wenn das Urteil des FG zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht, im Ergebnis aber richtig ist. Diese Vorschrift ist im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entspr. anzuwenden.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verlangt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) seine Wiederbestellung als Steuerberater. Die Steuerberaterkammer hat seinen diesbezüglichen Antrag jedoch abgelehnt und das Finanzgericht (FG) die deswegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. In dem Urteil heißt es, eine Wiederbestellung als Steuerberater komme nur in Betracht, wenn der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Davon könne im Falle der Eröffnung und Fortdauer eines Insolvenzverfahrens jedenfalls im Regelfall nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgetragen, nach denen trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens seine Vermögensverhältnisse als geordnet anzusehen wären. Insbesondere beruhten seine Steuerrückstände auf bestandskräftigen Bescheiden. Sein diesbezüglich gestellter Erlassantrag sei abgelehnt worden und die deswegen erhobene Klage bisher nicht begründet worden.