Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, hat der Kläger keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 83, m.w.N.). Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall gehört nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründen.
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