BFH - Beschluss vom 11.02.2009
XI B 80/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1912/03

Fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall als Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen XI B 80/08

DRsp Nr. 2009/7874

Fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall als Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe in dem angefochtenen Urteil gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, hat der Kläger keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 83, m.w.N.). Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall gehört nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründen.