BFH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen V B 143/99
DRsp Nr. 2001/13350
Fehlerhafte Rechtsanwendung; Revisionszulassung
Auch eine widersprüchliche, gegen Denkgesetze verstoßende oder nicht nachvollziehbare Begründung des finanzgerichtlichen Urteils kann die Eröffnung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3FGO nicht ergeben, weil es sich insoweit um eine fehlerhafte Rechtsanwendung handeln würde. Das gilt auch für die FG-Beurteilung zur Gleichbehandlung von Filmen, die nach einem Film-Förderungsabkommen hergestellt werden.