BFH - Beschluss vom 17.03.2011
II B 73/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 76 Abs 1 FGO; § 115 FGO; § 295 ZPO;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 284/07

Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und unterlassene Beweisaufnahme als VerfahrensfehlerRügeverlust

BFH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen II B 73/10

DRsp Nr. 2011/8331

Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und unterlassene Beweisaufnahme als VerfahrensfehlerRügeverlust

1. NV: Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigungen sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind. 2. NV: Stellt der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keinen Beweisantrag, verliert er mit der rügelosen Verhandlung zur Sache das Recht, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 76 Abs 1 FGO; § 115 FGO; § 295 ZPO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, ist dieser Einwand materiell-rechtlicher Natur, der nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).