FG Münster - Urteil vom 07.09.2006
5 K 1481/06 E
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1136
EFG 2007, 482

Fehlerhaftigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 AO

FG Münster, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 1481/06 E

DRsp Nr. 2007/537

Fehlerhaftigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 AO

1. Die Anwendung von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO setzt voraus, dass sich die irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts beschränkt. Einzige Ursache der Fehlerhaftigkeit muss die materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung eines bestimmten Sachverhalts sein. 2. Eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO scheidet demnach aus, wenn ein aufgehobener Änderungsbescheid nicht nur aufgrund irriger materiell-rechtlicher Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts fehlerhaft war, sondern auch deshalb, weil die formelle Berechtigung zur Berichtigung nicht gegeben war.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung eines bestandskräftigen ESt-Bescheides nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung - AO - vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.