BFH - Beschluss vom 03.04.2007
I B 156/05
Normen:
AO § 177 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1078
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht - 2 V 4602/03 - 26.09.2005,

Fehlerkorrektur nach § 177 AO

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen I B 156/05

DRsp Nr. 2007/8117

Fehlerkorrektur nach § 177 AO

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein saldierungsfähiger materieller Fehler i. S. des § 177 Abs. 3 AO auch gegeben ist, wenn das FA einen Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig ausgewertet hat und daher durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung an einer Auswertung gehindert ist.

Normenkette:

AO § 177 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur Einkommensteuer mit Blick auf die Auswertung von gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen.

Der Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 1984 insbesondere Einkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaften. Entsprechende Besteuerungsgrundlagen waren jeweils gesondert und einheitlich gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellen.