Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier, welche im zehnten Jahr der Selbständigkeit und am 40. Geburtstag des Klägers stattfand.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 30.04.1959 geborene Kläger betreibt seit 1989 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Ingenieurbüro. Am 09.01.1989 hatte er seinen ersten Auftrag erhalten.
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