FG Hessen - Urteil vom 05.09.2006
11 K 4347/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Feier; Firmenjubiläum; Geburtstag; Betriebsausgabe; Diplomingenieur; Abzugsfähigkeit - Keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für gleichzeitige Feier von Geburtstag und Firmenjubiläum eines Diplom-Ingenieurs

FG Hessen, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 11 K 4347/04

DRsp Nr. 2007/6250

Feier; Firmenjubiläum; Geburtstag; Betriebsausgabe; Diplomingenieur; Abzugsfähigkeit - Keine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für gleichzeitige Feier von Geburtstag und Firmenjubiläum eines Diplom-Ingenieurs

1. Aufwendungen für eine Feier aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags und eines Firmenjubiläums sind steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden. 2. Die Erwähnung des Geburtstags im Text der jeweiligen Einladungen sowie der enge zeitliche Zusammenhang zum Geburtstag sprechen für eine steuerschädliche private Mitveranlassung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Feier, welche im zehnten Jahr der Selbständigkeit und am 40. Geburtstag des Klägers stattfand.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 30.04.1959 geborene Kläger betreibt seit 1989 als selbständiger Diplom-Ingenieur ein Ingenieurbüro. Am 09.01.1989 hatte er seinen ersten Auftrag erhalten.