BFH - Beschluss vom 21.05.2004
III B 107/03
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S. 2 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1220
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 764/99

Ferien- und Wochenendwohnungen; Eigenheimzulage

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen III B 107/03

DRsp Nr. 2004/11681

Ferien- und Wochenendwohnungen; Eigenheimzulage

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen von nach dem EigZulG nicht begünstigten Ferien- und Wochenendwohnungen auszugehen ist.2. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ist hinsichtlich der Entscheidung, ob nicht begünstigte Ferien- oder Wochenendwohnungen gegeben sind, an die Rspr. zu § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG anzuknüpfen. Ferienwohnungen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht begünstigt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S. 2 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).