BFH - Urteil vom 15.02.1999
X B 21/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1077

Ferien- und Wochenendwohnungen; nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung

BFH, Urteil vom 15.02.1999 - Aktenzeichen X B 21/98

DRsp Nr. 1999/6130

Ferien- und Wochenendwohnungen; nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH entschieden, dass Ferien- und Wochenendwohnungen i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG Wohnungen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen und dass die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung berechtigt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).