Die Beteiligten streiten über den Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen der Klägerin.
Die Klägerin ist Abteilungsleiterin einer Krankenversicherung in Hamburg und im Bereich Systementwicklung tätig. Sie ist in Hamburg geboren und hier aufgewachsen. Sie bewohnte im Streitjahr gemeinsam mit ihrer Lebenspartnerin S - in Hamburg eine Mietwohnung von ca. 117 qm Größe. Die Klägerin und S leben seit ca. 30 Jahren zusammen und haben am 2.2.2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet.
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