BFH - Beschluss vom 16.03.2004
IX B 140/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 957
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14353/00

Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen IX B 140/03

DRsp Nr. 2004/6825

Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Stpfl. auszugehen, wenn die Ferienwohnung auch in der übrigen Zeit für die Vermietung bereitgehalten wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bedarf es keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Urteil das Finanzgericht (FG) weicht nicht --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen-- vom BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 18/02 (BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914) ab.