FG Hessen - Urteil vom 18.09.2006
13 K 21/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 124

Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht; Liebhaberei; Verlust; Vermietung und Verpachtung; Prognose; Missverhältnis - Vermietung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei, wenn sich über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Totalüberschuss erzielen lässt und Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis stehen

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 21/04

DRsp Nr. 2007/7790

Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht; Liebhaberei; Verlust; Vermietung und Verpachtung; Prognose; Missverhältnis - Vermietung einer Ferienwohnung ist Liebhaberei, wenn sich über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Totalüberschuss erzielen lässt und Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis stehen

1. Entgegen der vom Bundesfinanzhof aufgestellten typisierenden Betrachtungsweise, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht besteht, muss es auch bei den Vermietungseinkünften in jedem Vermietungsfall möglich sein, die vom Steuerpflichtigen behauptete Einkünfteerzielungsabsicht zu widerlegen. 2. Die Aufstellung einer unwiderlegbaren Vermutung für das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. 3. Stehen bei der Vermietung einer Ferienwohnung Einnahmen und Werbungskosten in einem krassen Missverhältnis und kann die Vermietung der Wohnung nicht zu einem wirtschaftlichen Totalgewinn führen, ist die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Vermutung widerlegbar, dass stets eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, wenn die Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde fremde Personen vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten wird.