FG München - Urteil vom 21.10.2008
6 K 2362/06
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Ferienwohnung: Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und teilweiser Nutzung für eigene Zwecke

FG München, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 2362/06

DRsp Nr. 2009/6448

Ferienwohnung: Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und teilweiser Nutzung für eigene Zwecke

Wird eine Ferienwohnung zwar fest an einen Dauermieter vermietet, nutzt der Eigentümer diese Wohnung aber tatsächlich für eigene Zwecke rd. 4 Wochen im Jahr, liegt keine typische Fallgestaltung einer Fremdvermietung vor. Es kann dann nicht typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe Verluste in Zusammenhang mit einer Wohnung auf Sylt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist seit 1990 Eigentümerin einer möblierten Wohnung auf Sylt, die, mit Fremdmitteln, für einen Kaufpreis von 365.000 DM erworben wurde. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1999 bezüglich dieser Wohnung folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV):

Jahr

Einnahmen

Werbungskosten

Einkünfte aus VuV

1990

1.540,00

61.358,05

-59.818,05

1991

6.000,00

53.219,34

-47.219,34

1992

6.000,00

52.972,57

-46.972,57

1993

6.000,00

49.485,12

-43.485,12

1994

9.120,00

46.179,15

-37.059,15

1995

9.120,00

43.528,79