BFH - Urteil vom 29.03.2007
IV R 6/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1492
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 160/01

Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IV R 6/05

DRsp Nr. 2007/11828

Ferienwohnung; Gewinnerzielungsabsicht

1. Die Rspr. des IX. BFH-Senats zur Einkünfteerzielungsabsicht bei an wechselnde Gäste vermieteten Ferienwohnungen betrifft allein Einkünfte aus VuV, nicht aber solche aus Gewerbebetrieb. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht bestimmt sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. 2. Ist die Gewinnerzielungsabsicht für ein Jahr zu beurteilen, dem eine mehrjährige Verlustperiode vorausgegangen ist, können die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger Beweisanzeichen erlangen. 3. Von einer Verlustzuweisungsgesellschaft kann nicht allein bereits deswegen gesprochen werden, weil Steuervergünstigungen in Form von Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. 4. Sind an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung des Unternehmens bewogen haben könnten, auch keine hohen Anforderungen zu stellen, müssen sie doch zumindest möglich sein.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe: